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   BGH, 31.01.1966 - III ZR 247/62   

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https://dejure.org/1966,4567
BGH, 31.01.1966 - III ZR 247/62 (https://dejure.org/1966,4567)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1966 - III ZR 247/62 (https://dejure.org/1966,4567)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1966 - III ZR 247/62 (https://dejure.org/1966,4567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtskräftige Feststellung eines Miterbenrechts - Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft - Zu einem Nachlass gehörende Ansprüche der Erbengemeinschaft wegen jahrelanger Nichtzahlung geschuldeter Miete und Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.02.1954 - III ZR 208/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1966 - III ZR 247/62
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52 - (LM § 91 a ZPO Nr. 6) ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 91 a ZPO aus § 4 Abs. 1 der Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtswege und des Kostenrechts vom 16. Mai 1942 (RGBl 1, 333) hervorgegangen und bezweckt, wie das gerade bei der im Kriege eingeführten Vereinfachungsmaßnahme sinnfällig zu Tage trat, die Frage der Kostenlast in denjenigen Rechtsstreitigkeiten, deren Hauptsache die Parteien für erledigt erklärt haben, einer abgekürzten, Zeit- und Arbeitskraft ersparenden Behandlung und Entscheidung zuzuführen.
  • BGH, 07.01.1958 - I ZR 73/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 31.01.1966 - III ZR 247/62
    Bei einer solchen Sachlage ist ein Prozeßverfahren und eine gerichtliche Entscheidung über die Einwendungen des Schuldners ohnehin nicht zu vermeiden, und es würde nur einen überflüssigen und daher dem Gläubiger nicht zumutbaren Umweg darstellen, ihn in einem Fall dieser Art zunächst auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung zu verweisen und ihm den einfacheren Weg, die Erhebung der Klage, zu verwehren (BGH MDR 1961, 486; 1958, 215; RGZ 110, 117, 119).
  • BGH, 23.02.1961 - II ZR 250/58
    Auszug aus BGH, 31.01.1966 - III ZR 247/62
    Bei einer solchen Sachlage ist ein Prozeßverfahren und eine gerichtliche Entscheidung über die Einwendungen des Schuldners ohnehin nicht zu vermeiden, und es würde nur einen überflüssigen und daher dem Gläubiger nicht zumutbaren Umweg darstellen, ihn in einem Fall dieser Art zunächst auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung zu verweisen und ihm den einfacheren Weg, die Erhebung der Klage, zu verwehren (BGH MDR 1961, 486; 1958, 215; RGZ 110, 117, 119).
  • BGH, 11.11.1965 - III ZR 54/64

    Anwendbarkeit deutschen Vertragserbrechtes bei Ausbürgerung des Erblassers -

    Auszug aus BGH, 31.01.1966 - III ZR 247/62
    Inzwischen ist auch das Erbrecht der Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten Werner K. und Ursula P. rechtskräftig festgestellt worden (BGH Urteil vom 11.11.1965 - III ZR 54/64).
  • RG, 23.01.1925 - II 903/23

    Klage aus rechtskräftigem Urteil

    Auszug aus BGH, 31.01.1966 - III ZR 247/62
    Bei einer solchen Sachlage ist ein Prozeßverfahren und eine gerichtliche Entscheidung über die Einwendungen des Schuldners ohnehin nicht zu vermeiden, und es würde nur einen überflüssigen und daher dem Gläubiger nicht zumutbaren Umweg darstellen, ihn in einem Fall dieser Art zunächst auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung zu verweisen und ihm den einfacheren Weg, die Erhebung der Klage, zu verwehren (BGH MDR 1961, 486; 1958, 215; RGZ 110, 117, 119).
  • BGH, 22.02.1968 - III ZR 148/66

    Klage auf Zustimmung zur öffentlichen Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke

    Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit über sie noch nicht durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Februar 1966 - III ZR 247/62 - entschieden worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit über sie noch nicht durch den Beschluß des erkennenden Senats vom 28. Februar 1966 - III ZR 247/62 - entschieden worden ist, bleibt dem Berufungsgericht überlassen, da sie vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

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